Merkzeichen G

Merkzeichen G
  • Eine leichtgradige Coxarthrose und ein Wirbelsäulenleiden ohne relevante Bewegungseinschränkungen rechtfertigen nicht die Feststellung des Merkzeichens aG.

    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat
    23.04.2014
    L 7 SB 97/13

  • Eine psychogene Gangstörung begründet keinen Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens "aG". Aus Gesundheitsstörungen, die das Gehvermögen nicht oder nur peripher einschränken, sondern lediglich bewirken, dass ein tatsächlich vorhandenes Gehvermögen nicht ausgenutzt wird, kann eine außergewöhnliche Gehbehinderung nicht abgeleitet werden.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
    24.01.2014
    L 8 SB 2723/13

  • Bei hirnorganischen Anfällen liegen die Voraussetzungen des Merkzeichens G erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit und dann vor, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Unter einer mittleren Anfallshäufigkeit ist dabei das Auftreten von generalisierten und komplex-fokalen Anfällen mit Pausen von Wochen oder von kleinen und einfach-fokalen Anfällen mit Pausen von Tagen zu verstehen. Hierbei ist zu beachten, dass die generalisierten und komplex-fokalen Anfälle mit Beeinträchtigungen des Bewusstseins verbunden sind, die einfach-fokalen jedoch nicht.

    SG Osnabrück 30. Kammer
    15.07.2020
    S 30 SB 90/19

  • Die versorgungsmedizinischen Grundsätze beinhalten keine abschließende Aufzählung der Fälle, in welchen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr anzunehmen ist.

    BSG 9. Senat   13.08.1997    9 RVs 1/96

  • Die fehlende Wegefähigkeit im rentenrechtlichen Sinn hat hinsichtlich der Zuerkennung des Merkzeichens G keine Relevanz.

    Landessozialgericht Hamburg 3. Senat
    28.07.2020
    L 3 SB 5/17

  • Bei ausschließlich im orthopädischen Fachgebiet angesiedelten Beeinträchtigungen kommt die Vergabe des Merkzeichens G dann nicht in Betracht, wenn nicht zumindest eine mit einem GdB von wenigstens 40 zu bewertende Behinderung der unteren Extremitäten vorliegt.

    BSG 9. Senat   27.03.2020   B 9 SB 83/19 B

  • Bei der in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Merkzeichens G genannten Wegstrecke von 2 km in etwa 1/2 Stunde handelt es sich um keine starre Regelung.

    Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat   14.05.2020   L 3 SB 41/15

  • Die Frage, ob jemand noch in der Lage ist, in 30 Minuten 2 km zurückzulegen, ist für die Zuerkennung des Merkzeichens G nicht alleine streitentscheidend.

    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat   06.11.2019   L 13 SB 114/18

  • Die Regelbeispiele der Versorgungsmedizinischen Grundsätze beschreiben Situationen, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind und können bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen.

    Landessozialgericht Hamburg 3. Senat   16.10.2018   L 3 SB 21/16

  • Merkzeichen G bei einseitiger Beinverkürzung und Hüftgelenkserkrankung mit Einzel-GdB 30 sowie Arthrose im Ellenbogengelenk mit Streckhemmung sowie Lupus erythematodes.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   27.09.2017   L 13 SB 208/16

  • Eine erhebliche Gehbehinderung kann in den Fällen außerhalb der Regelbeispiele nicht angenommen werden, wenn wenn der Schwerbehinderte noch in der Lage ist, entsprechende Gehstrecken unter Zuhilfenahme von mit Hilfsmitteln wie etwa einem Rollator zu Fuß zurückzulegen.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   10.05.2017   L 13 SB 261/14

  • Die Aufzählung der Regelbeispiele in D Nr. 1d bis Nr. 1f VMG enthält indes keine abschließende Listung der in Betracht kommenden Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer Fachrichtungen: Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat – über die genannten Regelbeispiele hinausgehend – vielmehr auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (siehe BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21). Denn der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventions-rechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   08.03.2018   L 13 SB 28/17

  • Kein Merkzeichen G für Couch-Potatos

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   27.09.2018   L 13 SB 89/16

  • Psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nicht mit „Anfällen“ gleichzusetzen sind und nicht zu Störungen der Orientierungsfähigkeit führen, sondern nur z.B. mit Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen einhergehen, sind daher in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat   28.10.2014   L 6 SB 3619/13

  • Zwangs- und Somatisierungsstörungen, die den Betroffenen im Wesentlichen daran hindern, sein Haus zu verlassen und längere Gehstrecken zurückzulegen, sind nicht mit den in § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit vergleichbar.

    Mit diesen Anfällen und Störungen sind nur hirnorganische Anfälle, insbesondere epileptische Anfälle, aber auch hypoglykämische Schocks bei Zuckerkranken gemeint, also solche Anfälle, die mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr verbunden sind.

    Die Fälle der die Fortbewegungsfähigkeit beeinträchtigenden Gründe, welche bei der Zuerkennung des Merkzeichens G einbezogen werden dürfen, sind … abschließend geregelt. Hierzu gehören … lediglich Anfälle und Störungen der Orientierungsfähigkeit. Als nicht in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gelten daher psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nur mit sonstigen Beeinträchtigungen oder Störungen einhergehen, wie etwa Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen.  

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat   12.10.2011   L 6 SB 3032/11

  • Psychische Gehstörungen können zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen, auch wenn sie Anfallsleiden oder Orientierungsstörungen nicht gleichzusetzen sind.

    BSG 9. Senat   11.08.2015   B 9 SB 1/14 R

  • Eine Demenz kann die Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen begründen, sodass in diesem Falle das Merkzeichen G zuzuerkennen ist.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   09.02.2017   L 13 SB 10/15

  • Anspruch auf den Nachteilsausgleich "G" hat über die genannten Regelbeispiele hinausgehend auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Teil D Nr. 1 VMG enthält keine abschließende Listung in Betracht kommender Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer Fachrichtungen, sondern erfasst etwa auch psychische Behinderungen (zu in Teil D Nr. 1 Buchst. d VMG nicht genannten psychischen Erkrankungen: BSG, 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R

    Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 21. Senat   11.01.2019   L 21 SB 224/16 

  • ... die in Ziffer 30 (3) 1. Absatz AP enthaltenen Beweiserleichterungen beschränken den gesetzlichen Anspruch nicht ... dahingehend, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nur angenommen werden könne, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von mindestens 40 bedingen.  

    Landessozialgericht NRW, 6. Senat   25.08.1998   L 6 SB 122/97

  • 1. Bei der als Voraussetzung des Merkzeichens "G" in § 229 Abs 1 S 1 SGB IX genannten Wegstrecke, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt wird, kommt es nicht auf die empirisch festzustellende Gehgewohnheit des "normalen, nicht behinderten Durchschnittsbürgers" in der Nachbarschaft an, sondern auf die abstrakte Fähigkeit, noch solche Entfernungen zu Fuß zurückzulegen, für deren Überwindung normalerweise weder ein öffentliches noch ein privates Verkehrsmittel in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, an welchem Ort diese Wegstrecke zurückgelegt wird.
    2. Wer nur durch Wiederholung "auswendig" gelernte Wegstrecken zurückzulegen vermag, sich aber auf neuen Wegstrecken, also solchen, die er nicht täglich zurücklegt, nicht eigenständig orientieren kann, erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G".
    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat   14.12.2020    L 11 SB 87/19

  • Die Aufzählung der Regelbeispiele in D Nr. 1d bis Nr. 1f VMG enthält indes keine abschließende Listung der in Betracht kommenden Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer Fachrichtungen: Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat – über die genannten Regelbeispiele hinausgehend – vielmehr auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (siehe BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21). Denn der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventions-rechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 13.8.1997 – 9 RVs 1/96 –, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2).

    Liegt eine schwere psychische Störung in Form einer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vor, die zu einer ausgeprägten Somatisierung führt und mit schweren belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule erlebt wird, kann eine erhebliche Gehbehinderung im obigen Sinne bejaht werden.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   21.11.2019    L 13 SB 63/18

  • Im Hinblick auf die Orientierungsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass im Internet frei zugängliche Stadtpläne und genaue Wegbeschreibungen ebenso wie entsprechende Apps auf Smartphones zu Orientierungszwecken genutzt werden können. Diesen kommt mittlerweile für die Möglichkeit der Orientierung gerade auf unbekannten Wegen im Alltag eine überragende Bedeutung zu.

    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat   09.09.2020    L 13 SB 40/17

  • In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.
    Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

    SG Aachen 12. Kammer   28.07.2020    S 12 SB 639/18

  • Die Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkzeichens G können auch erfüllt sein, wenn zwar die auf die Gehfähigkeit sich auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen keinen Teil-GdB von mindestens 40 bedingen, aber aufgrund einer negativen Wechselwirkung von orthopädischen, internistischen und neurologischen Erkrankungen die Gehfähigkeit derart limitiert wird, dass eine Gehstrecke von 2 km nicht mehr innerhalb einer halben Stunde zurückgelegt werden kann.

    Landessozialgericht für das Saarland 5. Senat   05.06.2019    L 5 SB 30/16

  • Bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr besteht, ist zu beachten, dass das Gehvermögen von verschiedenen Faktoren geprägt wird. Dabei sind von Relevanz die anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und Behinderungen, und nicht die das Gehvermögen ebenfalls beeinflussenden Faktoren wie Trainingszustand, Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation. Mit Hilfe der unter den VG, Teil D, Nr 1 Buchst d bis f aufgeführten Regelbeispiele ist der für die Feststellung des Merkzeichens G tatsächlich in Betracht kommende Personenkreis praxisgerecht von den Personen abzugrenzen, die lediglich behaupten, ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zu Fuß zurücklegen zu können, oder die aus nicht behinderungsbedingten Gründe ortsübliche Wegstrecken nicht zurücklegen.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat   24.10.2018     L 3 SB 2660/16

  • Auch ein erhebliches Übergewicht gehört zu den Faktoren, die einen Bezug zu einer Behinderung aufweisen und daher bei der Beurteilung des Gehvermögens Berücksichtigung finden müssen (so BSG, Urteil vom 24. April 2008, B 9/9a SB 7/06 R, SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Die funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna sind nicht nur bei Einschätzung eines aus anderen Gesundheitsstörungen folgenden GdB erhöhend zu berücksichtigen (vgl. Nr. 26.15 [S. 99]der AHP 200 bzw. Teil B Nr. 15.3 [Bl. 74] der Anlage zur VersMedV), sondern auch insoweit, als sie zu einer Einbuße der in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen (vgl. BSGE 62, 273, 274 = SozR 3850 § 60 Nr. 2 S 2.).

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   15.04.2010    L 13 SB 82/08

  • Psychotische Störungen der Orientierungsfähigkeit können die Zuerkennung des Merkzeichens G rechtfertigen, wenn der Behinderte an Orientierungsstörungen und Panikreaktionen leidet und es hierdurch zu unvorhersehbaren und gefährlichen Reaktionen im öffentlichen Verkehr kommen kann.
    In diesem Fall kann auch die Zuerkennung des Merkzeichens B in Betracht kommen.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   27.11.2015    L 13 SB 82/15

  • Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" liegen auch dann vor, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erst durch ein Zusammenwirken von Gesundheitsstörungen und großem Übergewicht erheblich beeinträchtigt wird.
    BSG 9. Senat

      24.04.2008     B 9/9a SB 7/06 R



  • Versorungsmedizinische Grundsätze
    in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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